Mit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II und dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff am 01.01.2017 hat sich
auch das Begutachtungssystem der Pflegebedürftigkeit verändert.
Pflegebedürftig wird nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wie folgt definiert:
Pflegebedürftig ist eine Person, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten durch gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen aufweist und deshalb der Hilfe anderer bedarf. Es muss sich um eine Person handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen und Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen kann. Die Pflegebedürftigkeit muss (unverändert) auf Dauer, voraussichtlich jedoch für mindestens 6 Monate bestehen.
Somit wurde durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erreicht, dass sich der Maßstab der Bewertung der Pflegebedürftigkeit geändert hat. Es gilt nun die Gleichbehandlung aller Pflegebedürftigen durch die Orientierung an der Selbständigkeit und der Fähigkeiten jedes einzelnen. Außerdem wurde erreicht, dass eine Gleichstellung von Pflegebedürftigen mit kognitiven Erkrankungen und psychischen Störungen und der daraus resultierenden körperlichen Beeinträchtigung stattgefunden hat.
Das neue Begutachtungssystem beruht nicht mehr auf den gewohnten dreizehn Aktivitäten des Lebens, sondern
wird in sechs Lebensbereiche eingeteilt inklusive der dort genannten pflegefachlich begründeten Kriterien.
Die sechs Lebensbereiche beinhalten:
- Mobilität
- Kognitive und Kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
Zudem ist die Bewältigung der Haushaltsführung zu berücksichtigen. Der Unterschied zum vorherigen Begutachtungssystem ist, dass mit Einführung der fünf Pflegegrade der Grad der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten in den sechs Lebensbereichen ermittelt wird.
- Pflegegrad (PG) – Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten
- PG 1 – Geringe
- PG 2 – Erhebliche
- PG 3 – Schwere
- PG 4 – Schwerste
- PG 5 – Schwerste mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Leistungen der Pflegekasse (aktuelle Leistungen) im ambulanten Pflegebereich (Pflegesachleistungen)
- Pflegegrad (PG) – Pflegesachleistungen im ambulanten Pflegebereich
- PG 1 – 125 €
- PG 2 – 689 €
- PG 3 – 1298 €
- PG 4 – 1612 €
- PG 5 – 1995 €
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