§ 45b sind sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich.
Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden.
Die Zwecke sind:
- Körperbezogene Pflegemaßnahme
- Pflegerische Betreuungsleistung
- Hilfen bei der Haushaltsführung
Er kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden.
Klienten mit Pflegegrad 1, die keinen Anspruch auf Sachleistung haben, steht darüber hinaus bei häuslicher Pflege der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich zu.
Besonderheit:
Anders als in den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden. Das bedeutet, dass in Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag beispielsweise auch für die Unterstützung durch einen Pflegedienst beim Duschen oder Baden genutzt werden kann.
Quelle: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/pflegeleistungs-helfer/sonderfall-pflegegrad-1.html
Leistungsbeschreibung
Körperbezogene Pflegemaßnahmen beinhaltet folgendes:
- Leistungen der Körperpflege laut dem Versorgungsvertrag je nach Bundesland
Pflegerische Betreuungsleistungen beinhaltet folgendes:
- Begleitung
- Beschäftigung
- Beaufsichtigung
- Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen
- Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und Behördenangelegenheiten
Hilfen bei der Haushaltsführung beinhaltet folgendes:
- das Einkaufen der Gegenstände des täglichen Bedarfs
- das Kochen (einschl. der Vor- und Zubereitung der Bestandteile der Mahlzeiten)
- das Reinigen und Aufräumen der Wohnung (Hierzu gehören sowohl einfache als auch aufwändige Aufräumarbeiten, wie z. B. Tisch decken/ abräumen, spülen, Spülmaschine nutzen, Wäsche falten, Staub wischen, Böden wischen, Staubsaugen, Fenster putzen, Wäsche waschen, Bett beziehen oder Müll entsorgen)
- das Spülen (einschl. der Reinigung des Spülbereichs)
- das Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung (Dies beinhaltet die Pflege der Wäsche und Kleidung des täglichen Bedarfs)
- das Beheizen (einschl. der Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials innerhalb des Hauses)
ggg